LG Koblenz - 20.06.1988 (12 S 69/88) - DRsp Nr. 1994/14889
LG Koblenz, vom 20.06.1988 - Aktenzeichen 12 S 69/88
DRsp Nr. 1994/14889
Der Geschädigte hat bei der Haftung des Betreibers der Waschanlage aus positiver Vertragsverletzung zu beweisen, daß der Schaden am Fahrzeug während des Waschvorgangs aus dem Gefahrenbereich des Betreibers stammt. Der Betreiber muß dann zur Entkräftung des Anscheinsbeweises darlegen und beweisen, daß die Schadensursache im Bereich des Benutzers der Waschanlage liegt.