LG Koblenz vom 20.06.1988
12 S 69/88
Normen:
ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 1988, 422

LG Koblenz - 20.06.1988 (12 S 69/88) - DRsp Nr. 1994/14889

LG Koblenz, vom 20.06.1988 - Aktenzeichen 12 S 69/88

DRsp Nr. 1994/14889

Der Geschädigte hat bei der Haftung des Betreibers der Waschanlage aus positiver Vertragsverletzung zu beweisen, daß der Schaden am Fahrzeug während des Waschvorgangs aus dem Gefahrenbereich des Betreibers stammt. Der Betreiber muß dann zur Entkräftung des Anscheinsbeweises darlegen und beweisen, daß die Schadensursache im Bereich des Benutzers der Waschanlage liegt.

Normenkette:

ZPO § 286 ;
Fundstellen
DAR 1988, 422