LG Koblenz - Urteil vom 24.10.1988
5 O 561/87
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
VersR 1989, 406

LG Koblenz - Urteil vom 24.10.1988 (5 O 561/87) - DRsp Nr. 1994/14888

LG Koblenz, Urteil vom 24.10.1988 - Aktenzeichen 5 O 561/87

DRsp Nr. 1994/14888

Dem durch einen Unfall geschädigten Kfz-Eigentümer ist die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis dann versagt, wenn die Grenze der Wirtschaftlichkeit überschritten ist; das ist im allgemeinen der Fall, wenn die Kosten der Reparatur den Aufwand für Ersatzbeschaffung (Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert) um 30 % überschreiten.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen
VersR 1989, 406