LG Koblenz - Urteil vom 24.10.1988 (5 O 561/87) - DRsp Nr. 1994/14888
LG Koblenz, Urteil vom 24.10.1988 - Aktenzeichen 5 O 561/87
DRsp Nr. 1994/14888
Dem durch einen Unfall geschädigten Kfz-Eigentümer ist die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis dann versagt, wenn die Grenze der Wirtschaftlichkeit überschritten ist; das ist im allgemeinen der Fall, wenn die Kosten der Reparatur den Aufwand für Ersatzbeschaffung (Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert) um 30 % überschreiten.