LG Köln vom 08.04.1994
18 O 290/92
Normen:
Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO § 1; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SP 1994, 204

LG Köln - 08.04.1994 (18 O 290/92) - DRsp Nr. 1995/3843

LG Köln, vom 08.04.1994 - Aktenzeichen 18 O 290/92

DRsp Nr. 1995/3843

1. Hätte der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vermieden werden können, liegt kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG vor (so BGH VersR 1992, 714). 2. Die Abwägung der Verursachungsanteile führt zu einer Haftungsquote von 30 % zu Lasten des Fahrzeughalters, dessen Pkw mit einem aus ungeklärten Gründen ins Schleudern geratenen Fahrzeug kollidiert, dessen Fahrerin den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. 3. Die Haftung des die Richtgeschwindigkeit überschreitenden Fahrers ist ausgeschlossen, wenn er bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 150 km/h den Unfall nicht vermeiden konnte. Denn die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet keinen Schuldvorwurf.

Normenkette:

Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO § 1; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ;

Hinweise:

Die von den Gerichten bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit vorgenommene Haftungsverteilung reicht von 30 % über 25 % und 20 % bis zur verneinten Mithaftung des Schnellfahrers: 30 % OLG Nürnberg r+s 1993, 373 = SP 1994, 6; 25 % OLG Hamm DAR 1994, 154, NZV 1992, 33 = SP 1992, 70 und OLG Köln VRS 81, 328 = SP 1992, 36: keine Mithaftung (unmittelbares Wechseln vom Beschleunigungsfahrstreifen auf die Überholspur, auf der ein Kraftfahrer mit ca. 160 km/h herannahte) OLG Hamm NZV 1992, 320 = SP 1992, 301

Fundstellen
SP 1994, 204