LG Köln vom 14.04.1994
19 S 273/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 1, 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
SP 1994, 274

LG Köln - 14.04.1994 (19 S 273/93) - DRsp Nr. 1995/3902

LG Köln, vom 14.04.1994 - Aktenzeichen 19 S 273/93

DRsp Nr. 1995/3902

1. Die Vorschriften der StVO finden auch auf einem privat betriebenen Parkplatz Anwendung, wenn der Platz mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein genutzt wird. 2. Die Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO erfährt eine starke Einschränkung durch die sich aus den Besonderheiten des Parkplatzes ergebende Pflicht, gemäß § 1 StVO auf ein- und ausparkende Fahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen. 3. Auch wenn die Parkbucht problemlos vorwärtsfahrend zu erreichen ist, muß der Vorwärtsfahrer damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer ein Rückwärtseinparken vorziehen, um Risiken beim Ausparken zu vermeiden. 4. Eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Rückwärtsfahrers ist angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO §§ 1, 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
SP 1994, 274