LG Köln - 24.08.1998 (24 O 310/96) - DRsp Nr. 1999/1891
LG Köln, vom 24.08.1998 - Aktenzeichen 24 O 310/96
DRsp Nr. 1999/1891
Veräußert der Versicherungsnehmer ohne Rücksicht auf das Schadenfeststellungsinteresse des Versicherers sein Fahrzeug in vorwerfbarer Weise, besteht wegen Obliegenheitsverletzung kein Anspruch auf Versicherungsschutz. Derjenige, der Beweismittel vernichtet oder unerreichbar macht, hat die Nachteile dafür zu tragen. Er kann sich nicht auf die Schadenfeststellung durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen berufen.