LG Köln vom 29.10.1998
24 O 44/98
Normen:
VVG § 11 ; AKB § 15 ;
Fundstellen:
SP 1999, 135

LG Köln - 29.10.1998 (24 O 44/98) - DRsp Nr. 1999/10105

LG Köln, vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 24 O 44/98

DRsp Nr. 1999/10105

1. Geldleistungen des Versicherers werden zwei Wochen (Entwendung: 1 Monat gemäß § 13 Abs. VII AKB) nach Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht nötigen Erhebungen fällig. 2. Zu den zur Feststellung des Versicherungsfalles notwendigen Erhebungen gehört die Beschaffung der Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer zur abschließenden Prüfung des Schadenfalles braucht. Hierzu gehört nach allgemeiner Auffassung auch die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft, selbst wenn sich das Ermittlungsverfahren nicht gegen den Versicherungsnehmer richtet. 3. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte ist dem Versicherer noch ein Zeitraum zur Überlegung gestattet, der je nach Einzelfall zwei bis drei Wochen betragen kann.

Normenkette:

VVG § 11 ; AKB § 15 ;
Fundstellen
SP 1999, 135