LG Köln - Beschluß vom 05.03.1998
13 T 21/98
Normen:
ZPO §§ 91, 494a Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 95, 350

LG Köln - Beschluß vom 05.03.1998 (13 T 21/98) - DRsp Nr. 1999/1892

LG Köln, Beschluß vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 13 T 21/98

DRsp Nr. 1999/1892

Erklärt sich der Verkäufer eines Kraftfahrzeuges nach einem vom Käufer mit dem Ziel der Wandlung durchgeführten selbständigen Beweisverfahren mit der Wandlung einverstanden und nimmt er das Fahrzeug zurück, so sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht Bestandteil der Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits, in dem der Käufer die Zahlung von Schadensersatzbeträgen geltend macht, die zwar mit der Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges in Verbindung stehen, aber nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens waren.

Normenkette:

ZPO §§ 91, 494a Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 95, 350