LG Köln - Beschluß vom 05.03.1998 (13 T 21/98) - DRsp Nr. 1999/1892
LG Köln, Beschluß vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 13 T 21/98
DRsp Nr. 1999/1892
Erklärt sich der Verkäufer eines Kraftfahrzeuges nach einem vom Käufer mit dem Ziel der Wandlung durchgeführten selbständigen Beweisverfahren mit der Wandlung einverstanden und nimmt er das Fahrzeug zurück, so sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht Bestandteil der Kosten eines nachfolgenden Rechtsstreits, in dem der Käufer die Zahlung von Schadensersatzbeträgen geltend macht, die zwar mit der Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges in Verbindung stehen, aber nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens waren.