LG Köln - Beschluß vom 17.10.1988
105 Qs 794/88
Normen:
StGB § 69a Abs. 2 ; StPO § 111a;
Fundstellen:
DAR 1990, 112
ZfS 1990, 178

LG Köln - Beschluß vom 17.10.1988 (105 Qs 794/88) - DRsp Nr. 1994/14943

LG Köln, Beschluß vom 17.10.1988 - Aktenzeichen 105 Qs 794/88

DRsp Nr. 1994/14943

Von Fahrzeugen der Klasse 4 geht eine erhebliche geringere Gefahr für die Allgemeinheit aus als von den Fahrzeugen der Klassen 1 - 3, so daß es vertretbar erscheint, eine Ausnahme für Fahrzeuge dieser Klasse von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu machen, zumal der Beschwerdeführer bislang 20 Jahre lang unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Normenkette:

StGB § 69a Abs. 2 ; StPO § 111a;
Fundstellen
DAR 1990, 112
ZfS 1990, 178