LG Köln - Beschluß vom 17.10.1988 (105 Qs 794/88) - DRsp Nr. 1994/14943
LG Köln, Beschluß vom 17.10.1988 - Aktenzeichen 105 Qs 794/88
DRsp Nr. 1994/14943
Von Fahrzeugen der Klasse 4 geht eine erhebliche geringere Gefahr für die Allgemeinheit aus als von den Fahrzeugen der Klassen 1 - 3, so daß es vertretbar erscheint, eine Ausnahme für Fahrzeuge dieser Klasse von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu machen, zumal der Beschwerdeführer bislang 20 Jahre lang unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat.