LG Köln - Urteil vom 13.01.1988
24 O 222/87
Normen:
AKB § 13 Nr. 2 (a.F.);
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-2/15
VersR 1988, 903

LG Köln - Urteil vom 13.01.1988 (24 O 222/87) - DRsp Nr. 1995/2148

LG Köln, Urteil vom 13.01.1988 - Aktenzeichen 24 O 222/87

DRsp Nr. 1995/2148

Bei der Bestimmung der im Rahmen des Vollkaskoversicherungsschutzes zu leistenden Neupreis-Entschädigung ist ein beim Kauf gewährter Werksangehörigenrabatt anzurechnen, sofern er im Zeitpunkt des Versicherungsfalls erzielbar ist. Die Anrechnung ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Fahrzeug bereits vor dem Unfall - mit Rabatt - gekauft, aber erst danach geliefert worden ist.

Normenkette:

AKB § 13 Nr. 2 (a.F.);

Hinweise:

Hinweis:

Im Ausgangspunkt übereinstimmend OLG Stuttgart, nachstehend ES Kfz-Schaden H-2/19.