LG Köln - Urteil vom 13.11.1991
24 S 15/91
Normen:
ARB § 4 Abs. 2a, § 14; BGB § 812 ; VVG § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 277

LG Köln - Urteil vom 13.11.1991 (24 S 15/91) - DRsp Nr. 1994/14930

LG Köln, Urteil vom 13.11.1991 - Aktenzeichen 24 S 15/91

DRsp Nr. 1994/14930

1. Der Vorsatz des VersNehmers muß sich im Rahmen von § 4 Abs. 2 a) ARB nur auf die gem. § 14 ARB als VersFall geltende Tatsache selbst beziehen sowie die allgemeine Vorstellung umfassen, daß sich hieraus rechtliche Folgen ergeben können. 2. In der Erteilung einer Deckungszusage ohne ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt liegt weder ein Verzicht des Versicherers auf die Geltendmachung des Risikoausschlusses gem. § 4 Abs. 2 a) ARB noch entsteht für den VersNehmer ein entsprechender Vertrauenstatbestand, wenn der Versicherer erst nachträglich von dem Ausschlußgrund Kenntnis erlangt. 3. Der Rückforderungsanspruch des Versicherers verjährt nicht gem. § 12 Abs. 1 VVG, da die Vorschrift auf Bereicherungsansprüche nicht anwendbar ist.

Normenkette:

ARB § 4 Abs. 2a, § 14; BGB § 812 ; VVG § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen
r+s 1992, 277