LG Landau - Urteil vom 24.03.1998
1 S 429/97
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 59

LG Landau - Urteil vom 24.03.1998 (1 S 429/97) - DRsp Nr. 1999/5668

LG Landau, Urteil vom 24.03.1998 - Aktenzeichen 1 S 429/97

DRsp Nr. 1999/5668

1) Richtschnur für den von dem Schädiger nach § 249 S. 2 BGB zu leistenden Ersatz sind nicht die von dem Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag. Dieser ist nach objektiven Kriterien, d. h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen zu bestimmen. 2) Ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht in eine Kundendienstwerkstatt gibt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst wieder instand setzt, kann vom Schädiger nicht nur die verauslagen Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für etwaige Freizeit, sondern denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1999, 59