LG Limburg vom 13.05.1998
3 S 387/97
Normen:
BGB §§ 847, 823 ; StVO § 3 Abs. 2 a ;
Fundstellen:
SP 1998, 307

LG Limburg - 13.05.1998 (3 S 387/97) - DRsp Nr. 1999/1896

LG Limburg, vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 3 S 387/97

DRsp Nr. 1999/1896

1. Im Rahmen der §§ 847, 823 BGB ist nicht darauf abzustellen, ob ein Idealfahrer den Unfall möglicherweise hätte vermeiden können. Entscheidend ist, ob dem Schädiger ein konkretes Verschulden nachzuweisen ist, welches sich in dem Schadenfall ausgewirkt haben muß. 2. Die Anwesenheit eines 12jährigen Mädchens begründet noch keinen konkreten Anhaltspunkt für das Auftauchen weiterer Kinder. Denn ein Kind in diesem Alter kann sich auch allein auf der Straße befinden. Auch die bloße Tatsache, daß in der Straße Kinder wohnen und dort häufig spielen, gebietet nicht die Pflicht zur Herabsetzung der Geschwindigkeit unter das im übrigen zulässige Maß. In Wohngegenden ist grundsätzlich eine Geschwindigkeit von 30 km/h zulässig.

Normenkette:

BGB §§ 847, 823 ; StVO § 3 Abs. 2 a ;
Fundstellen
SP 1998, 307