LG Limburg - Urteil vom 07.01.1998 (3 S 213/97) - DRsp Nr. 1998/18207
LG Limburg, Urteil vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 3 S 213/97
DRsp Nr. 1998/18207
1. Bei einer vorläufigen Deckungszusage ist § 38 Abs. 2VVG ausgeschlossen. 2. Die vorläufige Deckung tritt gem. § 1 Abs. 2AKB nur dann rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht innerhalb von 14 Tagen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. 3. Gegen den Mißbrauch einer vorläufigen Deckungszusage kann sich der Versicherer durch die Kündigungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 5AKB ausreichend schützen.