LG Magdeburg vom 06.04.1998
12 S 27/98
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1998, 321

LG Magdeburg - 06.04.1998 (12 S 27/98) - DRsp Nr. 1999/1898

LG Magdeburg, vom 06.04.1998 - Aktenzeichen 12 S 27/98

DRsp Nr. 1999/1898

1. Grundsätzlich braucht sich der Geschädigte unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt nicht zurechnen lassen. 2. Ist jedoch das Unfallfahrzeug noch fahrfähig und verkehrssicher, ist es Pflicht des Geschädigten, sich vor Reparaturauftrag davon zu überzeugen, daß die von ihm ausgewählte Werkstatt die Reparatur auch zügig durchführen wird. 3. Mehrkosten, die durch eine längere Ausfallzeit entstehen, hat der Schädiger dann nicht zu tragen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1998, 321