LG Mainz vom 18.06.1985
1 Qs 241/85
Normen:
StGB § 69 Abs.1;
Fundstellen:
DAR 1985, 390
DRsp III(310)124e
NJW 1986, 1769
NStE Nr. 1 zu § 69 StGB

LG Mainz - 18.06.1985 (1 Qs 241/85) - DRsp Nr. 1992/11333

LG Mainz, vom 18.06.1985 - Aktenzeichen 1 Qs 241/85

DRsp Nr. 1992/11333

Keine Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad.

Normenkette:

StGB § 69 Abs.1;

»... Zwar ist der Beschuld. dringend verdächtig, sich eines Vergehens nach § 316 StGB schuldig gemacht zu haben. Jedoch kann ihm die Fahrerlaubnis [für Kraftfahrzeuge] nicht entzogen werden, weil er die Straftat nicht »bei oder in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges« i. S. des § 69 Abs. 1 StGB begangen hat. Es kann hier keine Rede davon sein, daß die Fahrt mit dem Fahrrad (ein Fahrzeug i. S. des § 316) im Zusammenhang mit Führen eines Kraftfahrzeuges gestanden hat. ... Zwar zitiert § 69 Abs. 2 den § 316 StGB ohne Einschränkung; Trunkenheit am Steuer kann auch mit einem Fahrzeug ohne Motorkraft, also einem Fahrrad, begangen werden. Jedoch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß mit dem Aufstellen des Indizkatalogs in Abs. 2 zugleich die Voraussetzungen nach Abs. 1 des § 69 StGB erweitert werden sollten. Der Abs. 1 ist ausdrücklich als Voraussetzung erwähnt .. . Diese Bezugnahme wäre sinnlos in den Fällen, in denen die Straftat in keinem Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug gestanden hat. ...«