LG Mainz vom 22.01.1998
1 O 547/96
Normen:
BGB §§ 823, 249, 847 ;
Fundstellen:
VersR 1999, 863

LG Mainz - 22.01.1998 (1 O 547/96) - DRsp Nr. 1999/10116

LG Mainz, vom 22.01.1998 - Aktenzeichen 1 O 547/96

DRsp Nr. 1999/10116

1. Befindet sich ein vom Verletzten bei einem Verkehrsunfall getragener Ring nicht bei denjenigen Wertgegenständen, die ihm als sein Eigentum am Tag nach dem Unfall im Krankenhaus ausgehändigt werden, ist der Verlust adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen und somit zu entschädigen. 2. Ein Morbus Sudeck am linken Handgelenk mit einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 % rechtfertigt zusammen mit unfallbedingten Schlafstörungen während eines Zeitraums von ca. eineinhalb Jahren ein Schmerzensgeld von 18 000 DM.

Normenkette:

BGB §§ 823, 249, 847 ;
Fundstellen
VersR 1999, 863