LG Mainz - Urteil vom 01.10.1991
3 S 60/91
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 92

LG Mainz - Urteil vom 01.10.1991 (3 S 60/91) - DRsp Nr. 1994/15016

LG Mainz, Urteil vom 01.10.1991 - Aktenzeichen 3 S 60/91

DRsp Nr. 1994/15016

Der Geschädigte ist grundsätzlich gehalten, auf ein verbindliches höheres Restwertangebot des Versicherers einzugehen. Dagegen verstößt er nicht, wenn er den Fahrzeugrest unter Vorbehalt verkauft und der Versicherer lediglich ein Angebot einer anderen zum Ankauf bereiten Firma übermittelt.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
r+s 1992, 92