LG Mannheim - Beschluß vom 18.06.1998 (5 Qs 63/98) - DRsp Nr. 1999/1899
LG Mannheim, Beschluß vom 18.06.1998 - Aktenzeichen 5 Qs 63/98
DRsp Nr. 1999/1899
§ 142 Abs. 1 Nr. 1StGB setzt voraus, daß der Unfallbeteiligte zur Unfallzeit am Unfallort anwesend war. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn sich ein Unfallbeteiligter erst nach dem Unfall an die Unfallstelle begibt.