LG Mannheim - Beschluß vom 18.06.1998
5 Qs 63/98
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 352

LG Mannheim - Beschluß vom 18.06.1998 (5 Qs 63/98) - DRsp Nr. 1999/1899

LG Mannheim, Beschluß vom 18.06.1998 - Aktenzeichen 5 Qs 63/98

DRsp Nr. 1999/1899

§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß der Unfallbeteiligte zur Unfallzeit am Unfallort anwesend war. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn sich ein Unfallbeteiligter erst nach dem Unfall an die Unfallstelle begibt.

Normenkette:

StGB § 142 ;
Fundstellen
ZfS 1998, 352