LG Meiningen - 07.05.1998 (3 O 1782/97) - DRsp Nr. 1999/1900
LG Meiningen, vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 3 O 1782/97
DRsp Nr. 1999/1900
1. Ob eine Einmündung oder eine Ausfahrt vorliegt, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen. Ein wesentliches Indiz ist die Fahrbahnrandmarkierung. 2. Muß der ortskundige Vorfahrtberechtigte damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer die Ausfahrt fälschlich als Einmündung einschätzen, kann dies zu einer Mithaftung von 1/3 führen.