LG München I vom 03.08.1988
4 O 18500/87
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1989, 373

LG München I - 03.08.1988 (4 O 18500/87) - DRsp Nr. 1994/15075

LG München I, vom 03.08.1988 - Aktenzeichen 4 O 18500/87

DRsp Nr. 1994/15075

1. Der Wiederbeschaffungswert eines Pkw im Falle eines Totalschadens ist der Preis, der auf dem Markt für ein vergleichbares Fahrzeug bezahlt werden muß und nicht der, der in irgendwelchen Fachlisten verzeichnet ist. 2. Der Wiederbeschaffungspreis für ein Fahrzeug läßt sich weder genau noch auf wissenschaftlicher Grundlage ermitteln. Er richtet sich ausschließlich nach der Marktlage in einer bestimmten Region. 3. Der Kfz-Sachverständige muß sich über die üblichen Verkaufspreise in einer bestimmten Region kundig machen. Da es kein "richtiges", sondern nur ein vertretbares Ergebnis gibt, bleibt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes stets eine Spannbreite, die durchaus bis zu DM 3.600,00 betragen darf, wenn der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert von DM 18.000,00 ermittelt hat.