LG München I - 17.02.1998 (9 HKO 10386/97) - DRsp Nr. 1998/18214
LG München I, vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 9 HKO 10386/97
DRsp Nr. 1998/18214
1. Weist ein Haftpflichtversicherer in seinen sog. Erstbriefen an die Geschädigten auf die erheblichen Preisunterschiede im Mietwagengeschäft hin, so verstößt dies nicht gegen Wettbewerbsrecht. 2. Enthält der Brief eine Auslobung bei preisbewußtem Verhalten des Geschädigten, so liegt hierin kein Verstoß gegen die Zugabeverordnung, das Rabattgesetz oder das Bereicherungsverbot des § 55VVG. 3. Der Inhalt der Erstbriefe ist insoweit ein legitimes Mittel, das Ziel der kostengünstigen Unfallregulierung zu verfolgen.