LG München I - Beschluß vom 27.02.1998 (13 T 2457/98) - DRsp Nr. 1999/1903
LG München I, Beschluß vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 13 T 2457/98
DRsp Nr. 1999/1903
1. Sind wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls Versicherung und Versicherungsnehmer verklagt, sind für den Versicherungsnehmer in der Regel die Kosten eines eigenen Anwalts erstattungsfähig. 2. Dies gilt nicht, wenn ein Interessenkonflikt zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung von vornherein ausgeschlossen ist.