LG München I - Urteil vom 05.03.1998 (19 S 18868/97) - DRsp Nr. 1998/18213
LG München I, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 19 S 18868/97
DRsp Nr. 1998/18213
1. Wird der Geschädigte von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer darauf hingewiesen, daß er sich vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs mit ihm in Verbindung setzen möge, weil evtl. ein höheres Restwertangebot abgegeben werde, muß der Geschädigte dem Folge leisten, um seiner Schadenminderungspflicht zu genügen. 2. Bei der Umrüstung eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs zu einem Taxi stellt die Anbringung einer sog. Taxifolie statt der Neulackierung eine ausreichende Wiederherstellung i.S.d. § 249BGB dar.