LG München I - Urteil vom 07.10.1998 (31 S 14827/96) - DRsp Nr. 1999/10121
LG München I, Urteil vom 07.10.1998 - Aktenzeichen 31 S 14827/96
DRsp Nr. 1999/10121
1. Unterläßt es eine Werkstätte, einen Kunden anläßlich des 100000-km-Kundendienstes eine Nachspannung bzw. eine Erneuerung des Zahnriemens zu empfehlen und führt dies zu einem Motorschaden, dann haftet hierfür die Werkstätte aus pVV. 2. Weist der Fahrzeughersteller in seinen Wartungsrichtlinien nicht auf die turnusmäßige Erneuerung oder wenigstens turnusmäßige Überprüfung des Zahnriemens in Abhängigkeit vom Fahrzeugalter oder der erreichten Betriebsleistung von ca. 90000 km zum Schutz vor Folgeschäden hin, so haftet er ebenfalls für einen dadurch entstandenen Folgeschaden.