LG München II - Beschluß vom 10.09.1996 (1 Qs 198/96) - DRsp Nr. 1997/3945
LG München II, Beschluß vom 10.09.1996 - Aktenzeichen 1 Qs 198/96
DRsp Nr. 1997/3945
Bei Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann eine ausländische Fahrerlaubnis nicht nach § 111aStPO vorläufig entzogen und gemäß § 111bStPO beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme des Führerscheins kann aber auf §§ 94, 98StPO gestützt werden, weil Gegenstand der Untersuchung auch und gerade die Frage der Erteilung einer wirksamen Fahrerlaubnis ist.