LG München II - Beschluß vom 10.09.1996
1 Qs 198/96
Normen:
StPO §§ 94, 98, 111a ;
Fundstellen:
DAR 1997, 80

LG München II - Beschluß vom 10.09.1996 (1 Qs 198/96) - DRsp Nr. 1997/3945

LG München II, Beschluß vom 10.09.1996 - Aktenzeichen 1 Qs 198/96

DRsp Nr. 1997/3945

Bei Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann eine ausländische Fahrerlaubnis nicht nach § 111a StPO vorläufig entzogen und gemäß § 111b StPO beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme des Führerscheins kann aber auf §§ 94, 98 StPO gestützt werden, weil Gegenstand der Untersuchung auch und gerade die Frage der Erteilung einer wirksamen Fahrerlaubnis ist.

Normenkette:

StPO §§ 94, 98, 111a ;

Hinweise:

Anmerkung Ludovisy DAR 1997, 80

Fundstellen
DAR 1997, 80