LG München II - Urteil vom 25.06.1991
2 S 93/91
Normen:
ARB § 21 Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 4;
Fundstellen:
r+s 1991, 344

LG München II - Urteil vom 25.06.1991 (2 S 93/91) - DRsp Nr. 1994/15053

LG München II, Urteil vom 25.06.1991 - Aktenzeichen 2 S 93/91

DRsp Nr. 1994/15053

1. Gewährt der Versicherer dem gem. § 21 Abs. 1 S. 2 ARB mitversicherten Fahrer VersSchutz und wird dieser wegen vorsätzlicher Verletzung einer verkehrsrechtlichen Strafvorschrift rechtskräftig verurteilt, kann der Versicherer die VersLeistung unmittelbar von dem mitversicherten Fahrer zurückfordern. 2. Der Rückforderungsanspruch des Versicherers nach rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlicher Verletzung einer verkehrsrechtlichen Strafvorschrift richtet sich auch dann gegen den mitversicherten Fahrer, wenn der Versicherer die VersLeistung an dessen Rechtsanwalt erbracht hat. Es handelt sich um eine Leistung an den mitversicherten Fahrer, der dadurch von seiner Zahlungspflicht aus dem Anwaltsvertrag befreit worden ist.

Normenkette:

ARB § 21 Abs. 1 S. 2, § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 4;
Fundstellen
r+s 1991, 344