»Bei den vom Kl. geltend gemachten Aufwendungen für das Detektivbüro handelt es sich um keinen gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden, sondern um Kosten von Überwachungsmaßnahmen, die grundsätzlich der Geschädigte selbst zu tragen hat (vgl. Staudinger/Medicus BGB 12. Aufl. § 249 Anm. 123 m. weit. Nachw.). Dies ergibt sich bereits daraus, daß für die Abwälzung der Überwachungskosten auf die jeweils festgestellten Verletzer jeder gerechte Maßstab fehlt. ...
Ebenso wie der Inhaber eines Kaufhauses die Kosten der allgemeinen Sicherung gegen Diebstähle nicht von dem jeweils überführten Ladendieb anteilsmäßig erstattet verlangen kann (vgl. grundlegend BGHZ 75,230,232 [hier: I (123) 234 a-b]), ist hier der Kl. als möglicher Auftraggeber des Detektivbüros nicht befugt, von dem einzelnen Falschparker auf seinem Grundstück anteilig die Kosten des Detektivbüros ersetzt zu verlangen. Dagegen spricht insbesondere, daß das Haftungsrecht i. d. R. auf ein Einstehen für die eigene Tat abstellt .., hier aber von dem ertappten Falschparker Anteile von Kosten ersetzt verlangt werden, die er selbst gar nicht veranlaßte. ...
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