LG Münster vom 19.04.1989
9 S 35/89
Normen:
AKB § 10 ; BGB § 426 Abs.2 S.1; PflichtversG § 3; VVG § 67 ;
Fundstellen:
DRsp II(228)166d
VersR 1990, 151

LG Münster - 19.04.1989 (9 S 35/89) - DRsp Nr. 1992/11384

LG Münster, vom 19.04.1989 - Aktenzeichen 9 S 35/89

DRsp Nr. 1992/11384

Analog § 67 Abs. 2 VVG Ausschluß eines Ausgleichsanspruchs des Kfz-Haftpflichtversicherers aus § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB gegen ein mitversichertes Familienmitglied (hier: Ehemann der Kfz-Halterin), gegenüber dem Leistungsfreiheit besteht.

Normenkette:

AKB § 10 ; BGB § 426 Abs.2 S.1; PflichtversG § 3; VVG § 67 ;

Der Bekl. hatte mit dem bei der Kl. haftpflichtversicherten Kfz seiner Ehefrau einen Verkehrsunfall mit Fremdschaden verursacht und sich von der Unfallstelle entfernt; dieses Verhalten hatte die Leistungsfreiheit der Kl. ihm gegenüber zur Folge. Die Kl. regulierte den Fremdschaden und nimmt vorliegend den Bekl. auf Ausgleich gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB in Anspruch.

»... Die Kl. kann .. ihren Regreßanspruch analog § 67 Abs. 2 VVG nicht geltend machen. Eine direkte Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG scheidet aus, da die Kl. durch die Zahlung an den Geschädigten gem. § 3 Nr. 1 PflVG [PflichtversG] eine eigene Verpflichtung erfüllt und daher den Rückgriffsanspruch gegen den mitversicherten Bekl. unmittelbar vom Haftpflichtgläubiger und nicht, wie dies § 67 VVG voraussetzt, auf dem Umweg über die VersNehmerin erworben hat (BGH VersR 84, 327; 88, 1062). § 67 Abs. 2 VVG ist jedoch entgegen der Ansicht des BGH (VersR 84, 327 [hier: II (228) 126 a]; VersR 88, 1062) analog auf den eigenen Ausgleichsanspruch der Kl. gem. § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuwenden.