LG Münster - Beschluß vom 17.06.1992 (10 Qs 23/92) - DRsp Nr. 1994/15122
LG Münster, Beschluß vom 17.06.1992 - Aktenzeichen 10 Qs 23/92
DRsp Nr. 1994/15122
1. Die Atemalkoholanalyse ist bislang in der Bundesrepublik Deutschland lediglich im Bereich des sog. Vortestes erprobt. Daher erfordert die forensische Einführung (zur Zeit noch) hohe Sicherheitsabschläge.2. Zur Fortbildung des Rechts eignet sich ein Sachverhalt, bei dem eine Atemalkoholanalyse in den Niederlanden durchgeführt wurde, nicht so wie ein Sachverhalt, bei dem die Analyse mit inländisch erprobten und kontrollierten Geräten bzw. Methoden vorgenommen wurde.