LG Münster - Urteil vom 15.06.1988
9 S 14/88
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs. 1 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1989, 61

LG Münster - Urteil vom 15.06.1988 (9 S 14/88) - DRsp Nr. 1994/15132

LG Münster, Urteil vom 15.06.1988 - Aktenzeichen 9 S 14/88

DRsp Nr. 1994/15132

Ist im Fall eines Totalschadens der Geschädigte wegen fehlender Eigenmittel nicht in der Lage, vor Erhalt der Ersatzleistung ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, muß der Schädiger die Nutzungsausfallentschädigung bis zur Übergabe des Ersatzfahrzeugs zahlen (hier: 68 Tage). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen ist.

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs. 1 ; StVG § 7 ;
Fundstellen
VersR 1989, 61