LG Münster - Urteil vom 24.02.1988 (9 S 204/87) - DRsp Nr. 1994/15133
LG Münster, Urteil vom 24.02.1988 - Aktenzeichen 9 S 204/87
DRsp Nr. 1994/15133
1. Weicht der Versicherungsnehmer einem unmittelbar drohenden Zusammenstoß mit Wild aus und entsteht dadurch ein Sachschaden am Fahrzeug, so sind die Reparaturkosten durch den Teilkaskoversicherer als Rettungskosten zu ersetzen.2. Voraussetzung ist, daß das Auftauchen von Wild und die unmittelbare Gefahr eines Zusammenstoßes nachgewiesen sind.