LG Münster - Urteil vom 29.05.1991
1 S 126/91
Normen:
AGBG §§ 9, 11 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1992, 129
ZfS 1992, 198

LG Münster - Urteil vom 29.05.1991 (1 S 126/91) - DRsp Nr. 1994/15125

LG Münster, Urteil vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 1 S 126/91

DRsp Nr. 1994/15125

Die in den AGB eines Kfz-Kaufvertrages enthaltene Klausel, daß der Käufer bei einer Lieferzeit von über vier Monaten eine inzwischen eingetreten Preiserhöhung tragen muß, ist unwirksam und kann je nach den Umständen des Einzelfalles die Folge haben, daß es bei der ursprünglichen Preisvereinbarung bleibt.

Normenkette:

AGBG §§ 9, 11 Nr. 1 ;

Hinweise:

Formularmäßig vorgesehene Erhöhung des Entgelts für einen innerhalb von vier Monaten seit Vertragsschluß zu liefernden Pkw sind nach § 11 Nr. 1 AGBG unwirksam. Eine Preisänderungsklausel, wonach bei vereinbarter Lieferfrist von mehr als vier Monaten der am Tage der Lieferung gültige Tagespreis gelten soll, kann gleichfalls nicht wirksam in Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffen werden (vgl. BGH BB 1982, 146; vgl. auch BGH ZIP 1989, 1196 ff). Bei laufenden Verträgen und unwirksamer Tagespreisklausel geht der BGH jedoch davon aus, daß die durch die Unwirksamkeit der Tagespreisklausel entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist: grundsätzlich soll der Tagespreis gelten, soweit dieser Preis billigem Ermessen entspricht, jedoch dem Kunden ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden, sofern die Preiserhöhung dem Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt (vgl. BGH BB 1984, 486).