LG Münster - Urteil vom 29.05.1991
1 S 196/91
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 433 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 307
ZfS 1992, 198

LG Münster - Urteil vom 29.05.1991 (1 S 196/91) - DRsp Nr. 1994/15126

LG Münster, Urteil vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 1 S 196/91

DRsp Nr. 1994/15126

1. Die Preiserhöhungsklausel in einem vorformulierten Kaufvertrag über einen Neuwagen unterliegt der Prüfung nach dem AGBG, auch wenn sie von dem übrigen Vertragstext räumlich getrennt und hierfür eine gesonderte Unterschriftsleistung vorgesehen ist. 2. Die Preiserhöhungsklausel verstößt gegen § 9 AGBG und ist unwirksam, wenn sie die vom Käufer zu tragende Preiserhöhung in das Belieben des Verkäufers dadurch stellt, daß dieser die Lieferzeit über vier Monate hinziehen kann, ohne dem Käufer im Falle der Preiserhöhung ein Rücktrittsrecht einzuräumen. 3. Ob die Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel lediglich zu einem Rücktrittsrecht des Käufers führt oder ob es bei der ursprünglichen Preisvereinbarung verbleibt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 433 ;

Hinweise: