LG Neubrandenburg vom 01.04.1998
6 O 380/97
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1998, 367

LG Neubrandenburg - 01.04.1998 (6 O 380/97) - DRsp Nr. 1999/1907

LG Neubrandenburg, vom 01.04.1998 - Aktenzeichen 6 O 380/97

DRsp Nr. 1999/1907

1. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit muß ursächlich für den Unfall gewesen sein. 2. Zwar rechtfertigt allein die Alkoholisierung nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Über die getrunkene Alkoholmenge hinaus müssen äußere Anzeichen für die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bestehen. Solche Anzeichen können sein: - Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - Ausweichmanöver, das ein Nüchterner unschwer zu meistern vermag.

Normenkette:

VVG § 61 ;
Fundstellen
SP 1998, 367