LG Neuruppin vom 01.07.1998
1 b O 36/97
Normen:
BGB § 812 ; AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1998, 470
SP 1999, 59

LG Neuruppin - 01.07.1998 (1 b O 36/97) - DRsp Nr. 1999/1908

LG Neuruppin, vom 01.07.1998 - Aktenzeichen 1 b O 36/97

DRsp Nr. 1999/1908

1. Allein die bedingungsgemäße Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs bindet den Versicherer nicht, wenn sich später herausstellt, daß in Wirklichkeit kein Anspruch bestand. 2. Der Rückforderungsanspruch richtet sich gegen den Versicherungsnehmer, und zwar auch dann, wenn die Entschädigung aufgrund eines Sicherungsscheines direkt an den Leasinggeber geflossen ist. Bereicherungsschuldner ist auch in einem solchen Fall der Versicherungsnehmer. 3. Der Versicherer muß im Rückforderungsfall das Fehlen eines Diebstahls und das Fehlen des Rechtsgrundes für die von ihm erbrachte Leistung voll beweisen, ohne dafür Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen zu können.