LG Neustadt/Weinstr. - Urteil vom 09.11.1960
Ss 141/60
Normen:
StVO (a.F.) §§ 1, 9 ;
Fundstellen:
VRS 21, 350

LG Neustadt/Weinstr. - Urteil vom 09.11.1960 (Ss 141/60) - DRsp Nr. 1994/15153

LG Neustadt/Weinstr., Urteil vom 09.11.1960 - Aktenzeichen Ss 141/60

DRsp Nr. 1994/15153

1. Der Kraftfahrer kann in aller Regel voraussehen, daß die Überschreitung von Geschwindigkeitsgrenzen zu Unfällen oder Unfallfolgen führt, die bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit hätten vermieden werden können. 2. Diese Voraussehbarkeit rechtfertigt in der Regel den - auf den konkreten Unfall bezogenen - Vorwurf der Fahrlässigkeit. 3. Die Voraussehbarkeit fehlt jedoch bei Ereignissen, die so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrungen liegen, daß der Kraftfahrer sie nicht in Betracht zu ziehen brauchte.

Normenkette:

StVO (a.F.) §§ 1, 9 ;

Hinweise:

So auch OLG Hamm v. 17.01.1958, VRS 15, 266. So auch zu 1. u. 2.: KG v. 07.11.1968, VRS 36, 104 = DAR 1969, 80 (70-80 km/h in Ortschaften)

Fundstellen
VRS 21, 350