»Die Kammer hat die beantragte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet, obwohl die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 StGB vorliegen. Der Jugendrichter ist bei der Beurteilung von Verkehrsstraftaten nicht an diese [Regelvorschrift] gebunden, vielmehr steht ihm nach dem Wortlaut des § 7 JGG (»können«) jedenfalls insoweit eine Ermessensentscheidung zu (LG Oldenburg, Blutalkohol 1985, 186; Eisenberg, JGG 2. Aufl. § 7 Rdn. 6). Die Kammer hält an dieser Rechtsauffassung trotz der Kritik (Ostendorf, JGG § 7 Rdn. 3) fest, denn mit Rücksicht auf die sich wandelnden besonderen Bedürfnisse Jugendlicher sowie auf die Vielfalt der möglichen Maßnahmen ist für die verschiedenen Ebenen der Jugendgerichtsbarkeit und alle Stadien des Verfahrens ein angemessener Ermessensspielraum einzuräumen, so auch u. a. für die Aburteilung .. .
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