LG Oldenburg vom 29.02.1988
Ns 224 Js 38 769/87
Normen:
JGG § 7 ; StGB § 69 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp III(340)118a
MDR 1988, 697

LG Oldenburg - 29.02.1988 (Ns 224 Js 38 769/87) - DRsp Nr. 1992/11410

LG Oldenburg, vom 29.02.1988 - Aktenzeichen Ns 224 Js 38 769/87

DRsp Nr. 1992/11410

a. Ermessensspielraum des Jugendgerichts bei der Entscheidung über die Anordnung einer Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann, wenn die Voraussetzungen der Regelvorschrift des § 69 Abs. 2 StGB vorliegen.

Normenkette:

JGG § 7 ; StGB § 69 Abs.2;

»Die Kammer hat die beantragte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet, obwohl die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 StGB vorliegen. Der Jugendrichter ist bei der Beurteilung von Verkehrsstraftaten nicht an diese [Regelvorschrift] gebunden, vielmehr steht ihm nach dem Wortlaut des § 7 JGG (»können«) jedenfalls insoweit eine Ermessensentscheidung zu (LG Oldenburg, Blutalkohol 1985, 186; Eisenberg, JGG 2. Aufl. § 7 Rdn. 6). Die Kammer hält an dieser Rechtsauffassung trotz der Kritik (Ostendorf, JGG § 7 Rdn. 3) fest, denn mit Rücksicht auf die sich wandelnden besonderen Bedürfnisse Jugendlicher sowie auf die Vielfalt der möglichen Maßnahmen ist für die verschiedenen Ebenen der Jugendgerichtsbarkeit und alle Stadien des Verfahrens ein angemessener Ermessensspielraum einzuräumen, so auch u. a. für die Aburteilung .. .