LG Osnabrück - Urteil vom 20.03.1998
12 S 535/97
Normen:
BGB §§ 823, 847 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 286

LG Osnabrück - Urteil vom 20.03.1998 (12 S 535/97) - DRsp Nr. 1999/1911

LG Osnabrück, Urteil vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 12 S 535/97

DRsp Nr. 1999/1911

1. Der Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2a StVO greift erst dann ein, wenn die in der Vorschrift genannten Personen in der konkreten Verkehrssituation Auffälligkeiten zeigen, die zu ihrer Gefährdung führen können. 2. Ein Kraftfahrer muß nicht damit rechnen und sein Fahrverhalten darauf einstellen, daß ein etwa fünf Jahre altes Kind von dem Radweg auf die Fahrbahn abkommt, wenn es mit dem Fahrrad auf einem durch eine Bordsteinkante von der Fahrbahn abgesetzten, zwei Meter breiten kombinierten Rad-/Gehweg auf der Fahrbahn abgewandten Seite fährt, während ein Erwachsener an seiner Seite zur Fahrbahn eingewandt fährt.

Normenkette:

BGB §§ 823, 847 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen
ZfS 1998, 286