LG Osnabrück - Urteil vom 26.04.1983 (3 O 33/83) - DRsp Nr. 1994/15228
LG Osnabrück, Urteil vom 26.04.1983 - Aktenzeichen 3 O 33/83
DRsp Nr. 1994/15228
Hat der Geschädigte die Reparatur an seinem Fahrzeug kostengünstiger (durch seinen Sohn ausführen lassen, so hat der Geschädigte die "fiktiven" Reparaturkosten, die bei einer Werkstattreparatur angefallen wären, zu ersetzen einschließlich der Mehrwertsteuer, da diese nur einen Kostenfaktor darstellt, der den Preis für die Reparaturleistung erhöht.