LG Passau - Urteil vom 06.12.1988
1 O 527/88
Normen:
BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen:
r+s 1989, 84

LG Passau - Urteil vom 06.12.1988 (1 O 527/88) - DRsp Nr. 1994/15239

LG Passau, Urteil vom 06.12.1988 - Aktenzeichen 1 O 527/88

DRsp Nr. 1994/15239

1. Die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigenden Reparaturkosten können nur dann verlangt werden, wenn die Reparatur - auch in Eigenregie - tatsächlich durchgeführt wurde. 2. Übersteigen die Reparaturkosten aufgrund eines konkreten Angebots für den Unfallwagen durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers die 30 %-Grenze, so kann der Geschädigte nur Totalschadenabrechnung fordern.

Normenkette:

BGB §§ 249, 251 ;
Fundstellen
r+s 1989, 84