LG Ravensburg - Beschluß vom 28.08.1992
4 Qs 199/92
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ; StPO § 111a;
Fundstellen:
NZV 1993, 325

LG Ravensburg - Beschluß vom 28.08.1992 (4 Qs 199/92) - DRsp Nr. 1994/15244

LG Ravensburg, Beschluß vom 28.08.1992 - Aktenzeichen 4 Qs 199/92

DRsp Nr. 1994/15244

Zieht der Beifahrer ohne erkennbaren Grund die Handbremse voll an und verursacht er dadurch einen Unfall, so kann ihm die Fahrerlaubnis vorläufig gemäß § 111 a StPO entzogen werden. Die Tat wurde von dem Beschuldigten "im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz" begangen. Ein eigenhändiges Lenken des Fahrzeugs ist zumindest bei dieser Alternative nicht zu fordern. Entscheidend ist hiernach, daß die Tat mit dem Führen eines Kfz. in Beziehung steht und sich der Täter nicht außerhalb des Verkehrs befindet.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ; StPO § 111a;

Hinweise:

Mit Anmerkung Körfer NZV 1993, 325

Anmerkung Körfer

Fundstellen
NZV 1993, 325