LG Saarbrücken - Beschluß vom 19.08.1996
8 Qs 155/96
Normen:
StPO § 395 Abs. 3, § 396 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 35

LG Saarbrücken - Beschluß vom 19.08.1996 (8 Qs 155/96) - DRsp Nr. 1997/6162

LG Saarbrücken, Beschluß vom 19.08.1996 - Aktenzeichen 8 Qs 155/96

DRsp Nr. 1997/6162

1. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger ist ausnahmsweise anfechtbar, wenn dem Antragsteller vor der Entscheidung rechtliches Gehör versagt worden ist. 2. Über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger ist vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.

Normenkette:

StPO § 395 Abs. 3, § 396 Abs. 2 ;
Fundstellen
ZfS 1997, 35