LG Saarbrücken - Beschluß vom 19.08.1996 (8 Qs 155/96) - DRsp Nr. 1997/6162
LG Saarbrücken, Beschluß vom 19.08.1996 - Aktenzeichen 8 Qs 155/96
DRsp Nr. 1997/6162
1. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger ist ausnahmsweise anfechtbar, wenn dem Antragsteller vor der Entscheidung rechtliches Gehör versagt worden ist.2. Über die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger ist vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.