LG Saarbrücken - Urteil vom 07.06.2013
13 S 34/13
Vorinstanzen:
AG St. Ingbert, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 258/12

LG Saarbrücken - Urteil vom 07.06.2013 (13 S 34/13) - DRsp Nr. 2016/10868

LG Saarbrücken, Urteil vom 07.06.2013 - Aktenzeichen 13 S 34/13

DRsp Nr. 2016/10868

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Januar 2013 - 9 C 258/12 (10) - teilweise abgeändert und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen gesamtschuldnerisch verurteilt,

a) an den Kläger 291,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8. März 2012 zu zahlen,

b) den Kläger von Sachverständigenkosten der ... Kfz-Sachverständigen GmbH gemäß dortiger Rechnung vom 14. Februar 2012 in anteiliger Höhe von 107,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8. März 2012 freizustellen,

c) den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 77,35 € freizustellen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 20 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 40 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 18. Januar 2010 in ... ereignete.