LG Saarbrücken - Urteil vom 27.04.1998 (12 O 443/97) - DRsp Nr. 1999/1913
LG Saarbrücken, Urteil vom 27.04.1998 - Aktenzeichen 12 O 443/97
DRsp Nr. 1999/1913
1. Fehlgeschlagen ist die formularmäßig vereinbarte Nachbesserung bei einem Neuwagenkauf, wenn sie unmöglich ist, ernsthaft und endgültig verweigert wird, unzumutbar verzögert wird oder vergeblich versucht worden ist, aber auch dann, wenn sie dem Kunden wegen der Häufung von Mängeln nicht zuzumuten ist. 2. Wieviele Nachbesserungsversuche der Käufer bei einer Nachbesserung hinzunehmen hat, richtet sich in erster Linie nach der Art des Mangels und einer an Treu und Glauben orientierten Abwägung der beiderseitigen Interessen. 3. Sind Nachbesserungen im optischen Bereich bei einem Neuwagenkauf erforderlich (hier: Lackierarbeiten) ist dem Käufer ein einziger Nachbesserungsversuch zuzumuten.
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