LG Schwerin - 30.08.1996 (6 S 157/95) - DRsp Nr. 1997/1804
LG Schwerin, vom 30.08.1996 - Aktenzeichen 6 S 157/95
DRsp Nr. 1997/1804
1. Im Hinblick auf die Vermeidung längerer unfallbedingter Ausfallzeiten ist es dem Geschädigten nicht gestattet, die Einstandspflichterklärung des Haftpflichtversicherers abzuwarten. 2. Grundsätzlich besteht die Pflicht des Geschädigten, den Schadenaufwand mit eigenen Mitteln vorzufinanzieren. 3. Ist eine Vorfinanzierung nicht ohne weiteres möglich, hat der Geschädigte vor einer Fremdfinanzierung andere Möglichkeiten der Vorfinanzierung zu prüfen. 4. Dabei ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers vorrangig.