LG Stuttgart - Urteil vom 15.02.1991
9 O 484/90
Normen:
BGB § 251 ;
Fundstellen:
r+s 1991, 196

LG Stuttgart - Urteil vom 15.02.1991 (9 O 484/90) - DRsp Nr. 1994/15303

LG Stuttgart, Urteil vom 15.02.1991 - Aktenzeichen 9 O 484/90

DRsp Nr. 1994/15303

1. Für Nutzfahrzeuge gelten die allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB. 2. Die Grenze des § 251 BGB ist überschritten, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der Sicht ex ante geradezu unvertretbar ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Mietwagenkosten 100 % höher liegen als der hypothetisch entgangene Gewinn. Bei der Ermittlung der 100-%-Grenze ist jedoch bei den Mietwagenkosten kein Abzug für den Eigenanteil in Höhe von 15 % vorzunehmen. 3. Diese Grundsätze gelten dann, wenn dem Taxiunternehmer mindestens eine weitere Taxe verbleibt.

Normenkette:

BGB § 251 ;

Hinweise:

Nicht rechtskräftig

Fundstellen
r+s 1991, 196