LG Traunstein - Urteil vom 22.09.2004
5 S 3169/04
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1681
NZV 2005, 324
Vorinstanzen:
AG Mühldorf, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 327/04

LG Traunstein - Urteil vom 22.09.2004 (5 S 3169/04) - DRsp Nr. 2005/20756

LG Traunstein, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 5 S 3169/04

DRsp Nr. 2005/20756

Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Eine vom Kläger unverschuldete Überhöhung der berechneten Gutachterkosten hat im streitigen Verhältnis zwischen dem Kläger sowie der Beklagten keine Relevanz. Der Beklagten ist insoweit die Möglichkeit eröffnet, jedenfalls nach Abtretung der klägerischen Ansprüche gegenüber dem Sachverständigen mögliche Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Für den klägerischen Anspruch ist weiterhin unschädlich, dass eine Zahlung an den Sachverständigen unstreitig bisher noch nicht erfolgte. Die Auffassung der Beklagten, der Kläger sei insoweit auf einen Freistellungsanspruch beschränkt, ist nicht überzeugend. Bei den Kosten für eine erforderliche Begutachtung eines Unfallschadens handelt es sich um Kosten, die zur Herstellung nach § 249 Abs. 1 BGB erforderlich sind. Insoweit sind die Gutachterkosten den Kosten für Instandsetzungsarbeiten gleichzusetzen (vgl. BGH, NJW 1974, 35). Dem folgt im Übrigen auch ausdrücklich das OLG Hamm (NZV 1999, 377). Ebenso wie bei den Instandsetzungsarbeiten führen die Gutachterkosten daher unmittelbar zu einem Zahlungsanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB. Ob zusätzlich hierzu ein Freistellungsanspruch anzuerkennen ist, kann dahingestellt bleiben.