LG Trier - Urteil vom 08.07.1998
5 O 22/98
Normen:
StVG § 7 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 53

LG Trier - Urteil vom 08.07.1998 (5 O 22/98) - DRsp Nr. 1999/5677

LG Trier, Urteil vom 08.07.1998 - Aktenzeichen 5 O 22/98

DRsp Nr. 1999/5677

1) Beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ist ein Schaden dann entstanden, wenn dieses Fahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat, auch wenn es nicht zu einer Kollision gekommen ist. 2) Unfallbedingter erhöhter Betreuungsaufwand wie die erhöhte elterliche Zuwendung in Form der Beruhigung des geschädigten Kindes nach nächtlichen Alpträumen ist nicht kommerzialisierbar.

Normenkette:

StVG § 7 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 53