LG Trier - Urteil vom 20.06.1991
3 S 67/91
Normen:
AVBR § 1 Nr. 4b, § 11 Nr. 1; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 1394

LG Trier - Urteil vom 20.06.1991 (3 S 67/91) - DRsp Nr. 1994/15317

LG Trier, Urteil vom 20.06.1991 - Aktenzeichen 3 S 67/91

DRsp Nr. 1994/15317

1. Ein sicherer persönlicher Gewahrsam liegt nur dann vor, wenn der Verwahrer die Sache entweder direkt am Körper trägt oder doch jederzeit zugreifen kann, um sie gegebenenfalls vor dem Zugriff anderer zu sichern. 2. Ein sicherer persönlicher Gewahrsam ist dementsprechend nicht mehr gegeben, wenn der Versicherungsnehmer seinen Rucksack mit der gesamten Fotoausrüstung für einen Zeitraum von mindestens zwei Minuten in einem Zugabteil zurückläßt, um die Toilette aufzusuchen; es ist ihm vielmehr zuzumuten, die Fotoausrüstung mit auf die Toilette zu nehmen. 3. Läßt der Versicherungsnehmer sein Reisegepäck im Zugabteil zurück, während der Zug in einem Bahnhof einfährt, so ist ihm zusätzlich ein grob fahrlässiges Verhalten i. S. d. § 11 Nr. 1 AVBR 80 anzulasten.

Normenkette:

AVBR § 1 Nr. 4b, § 11 Nr. 1; VVG § 61 ;
Fundstellen
VersR 1992, 1394