LG Tübingen - Beschluß vom 30.07.1998
II Qs 209/98
Normen:
StPO § 111a;
Fundstellen:
ZfS 1998, 484

LG Tübingen - Beschluß vom 30.07.1998 (II Qs 209/98) - DRsp Nr. 1999/1916

LG Tübingen, Beschluß vom 30.07.1998 - Aktenzeichen II Qs 209/98

DRsp Nr. 1999/1916

Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sind nicht mehr gegeben, wenn seit der Tat bereits längere Zeit, hier 4 1/2 Monate, verstrichen sind und während dieses Zeitraumes weder neue Anhaltspunkte für weitere Straftaten im Straßenverkehr noch neue Erkenntnisse im anhängigen Ermittlungsverfahren erlangt werden.

Normenkette:

StPO § 111a;
Fundstellen
ZfS 1998, 484